FACHANWALT URHEBER- UND MEDIENRECHT
Sie suchen einen Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht?
Bei rechtsanwalt.com finden Sie bequem zum kompetenten und spezialisierten Rechtsanwalt für Urheber- und Medienrecht.
Sie suchen einen Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht?
Bei rechtsanwalt.com finden Sie bequem zum kompetenten und spezialisierten Rechtsanwalt für Urheber- und Medienrecht.
Keine Fachanwaltskanzleien gefunden
Fachanwaltschaften
- Fachanwalt für Arbeitsrecht
- Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
- Fachanwalt für Erbrecht
- Fachanwalt für Familienrecht
- Fachanwalt für gewerblicher Rechtsschutz
- Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
- Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)
- Fachanwalt für Insolvenzrecht
- Fachanwalt für Medizinrecht
- Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
- Fachanwalt für Sozialrecht
- Fachanwalt für Steuerrecht
- Fachanwalt für Strafrecht
- Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht
- Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
- Fachanwalt für Verkehrsrecht
- Fachanwalt für Versicherungsrecht
- Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Fachanwälte für Urheber- und Medienrecht
Der Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht ist ein Rechtsanwalt, der auf diesem Fachgebiet durch Zusatzausbildung besondere theoretische Kenntnisse erworben und zudem besondere praktische Erfahrungen nachgewiesen hat.
Darunter ist zu verstehen, dass die theoretischen und praktischen Kenntnisse des Rechtsanwalts auf dem Fachgebiet Urheber- und Medienrecht erheblich das Maß dessen übersteigen, was üblicherweise durch die berufliche Ausbildung und praktische Erfahrung im Beruf vermittelt wird.
Die besonderen theoretischen Kenntnisse des Fachanwalts umfassen alle relevanten Bereiche, eingeschlossen der verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Bezüge im Urheber- und Medienrecht. Vor der Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung hat der Anwalt bereits mindestens 80 Fälle aus dem Urheberrecht und Medienrecht persönlich und weisungsfrei bearbeitet. Mindestens 20 waren gerichtliche Verfahren. Er ist seit mindestens drei Jahren ununterbrochen zugelassen.
Der Anwalt weist im Urheber- und Medienrecht überdurchschnittliche Kompetenzen einschließlich dem Recht der Wahrnehmungsgesellschaften (z.B. GEMA), der Leistungsschutzrechte, im Urhebervertragsrecht und im Bereich internationale Urheberrechtsabkommen auf. Er hat fundierte Kenntnisse im Verlagsrecht, Musikverlagsrecht (Plattenfirma), im Recht der öffentlichen Wort- und Bildberichterstattung, im Rundfunkrecht und im Verhältnis Werberecht zu Urheberrecht und Medienrecht und im Titelschutz. Er ist hoch qualifiziert im Recht der Mediendienste, Teledienste und Telekommunikation, im Recht der Unterhaltungsveranstaltungen und Kulturveranstaltungen sowie im Bereich deutsche und europäische Kulturförderung und verfügt über Spezialkenntnisse im Verfahrensrecht und Prozessrecht.
Der Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht ist zur regelmäßigen Fortbildung verpflichtet. Er publiziert jährlich auf diesem Fachgebiet wissenschaftlich und/ oder nimmt an mindestens einer anwaltlichen Fortbildungsveranstaltung teil.
Darunter ist zu verstehen, dass die theoretischen und praktischen Kenntnisse des Rechtsanwalts auf dem Fachgebiet Urheber- und Medienrecht erheblich das Maß dessen übersteigen, was üblicherweise durch die berufliche Ausbildung und praktische Erfahrung im Beruf vermittelt wird.
Die besonderen theoretischen Kenntnisse des Fachanwalts umfassen alle relevanten Bereiche, eingeschlossen der verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Bezüge im Urheber- und Medienrecht. Vor der Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung hat der Anwalt bereits mindestens 80 Fälle aus dem Urheberrecht und Medienrecht persönlich und weisungsfrei bearbeitet. Mindestens 20 waren gerichtliche Verfahren. Er ist seit mindestens drei Jahren ununterbrochen zugelassen.
Der Anwalt weist im Urheber- und Medienrecht überdurchschnittliche Kompetenzen einschließlich dem Recht der Wahrnehmungsgesellschaften (z.B. GEMA), der Leistungsschutzrechte, im Urhebervertragsrecht und im Bereich internationale Urheberrechtsabkommen auf. Er hat fundierte Kenntnisse im Verlagsrecht, Musikverlagsrecht (Plattenfirma), im Recht der öffentlichen Wort- und Bildberichterstattung, im Rundfunkrecht und im Verhältnis Werberecht zu Urheberrecht und Medienrecht und im Titelschutz. Er ist hoch qualifiziert im Recht der Mediendienste, Teledienste und Telekommunikation, im Recht der Unterhaltungsveranstaltungen und Kulturveranstaltungen sowie im Bereich deutsche und europäische Kulturförderung und verfügt über Spezialkenntnisse im Verfahrensrecht und Prozessrecht.
Der Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht ist zur regelmäßigen Fortbildung verpflichtet. Er publiziert jährlich auf diesem Fachgebiet wissenschaftlich und/ oder nimmt an mindestens einer anwaltlichen Fortbildungsveranstaltung teil.
Anmeldung
Sie sind Rechtsanwalt und möchten auch hier gefunden werden?
Nutzen Sie jetzt unsere unverbindliche Anmeldung
Nutzen Sie jetzt unsere unverbindliche Anmeldung
